Friedensbündnis Karlsruhe
lehnt diesen EU-Verfassungsvertrag ab:
| EUROPA IN SCHL | E | CHTER |
| VERFASS | U | NG |
Wir lehnen diesen EU-Verfassungsvertrag ab,
- weil mit ihm die - auch von ökonomischen Interessen geleitete -
Militarisierung der Europäischen Union bis hin zur globalen
Kriegsführungsfähigkeit vorangetrieben wird;
- weil mit ihm der Neoliberalismus Verfassungsrang erhält, und die EU auf
den "Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb"
verpflichtet wird. Soziale Belange und Beschäftigungspolitik werden der
Wettbewerbspolitik untergeordnet. Die Finanzmittel für die Um- und
Aufrüstung der EU-Armeen sowie für neue Kriege werden auch durch den
Abbau von Sozialsystemen in den EU-Mitgliedstaaten erkauft;
- weil eine antisoziale Ordnung in der EU festgeschrieben wird, indem die
sozialen und gewerkschaftlichen Grundrechte in der EU-Grundrechtecharta durch
beigefügte Erläuterungen noch weiter ausgehöhlt und ihrer
Wirksamkeit beraubt werden;
- weil imperiale Machtpolitik nach außen und innen festgeschrieben
wird, bei Abstimmungen im Europäischen Rat und im Ministerrat gibt es ein
Übergewicht der großen Länder vor allem Deutschlands.
Wir rufen zum Protest und Widerstand gegen diesen EU-Verfassungsentwurf
auf.
Um zu verhindern, dass dieser Vertrag in Kraft tritt, unterstützen wir
eine große öffentliche Kampagne, die die Bevölkerung über
die Inhalte dieses Vertrages aufklärt.
Deshalb sind wir gegen den EU-Verfassungsentwurf:
Friedensgefährdend
Mit dem EU-Verfassungsvertrag wird die Militarisierung der Europäischen
Union bis hin zur globalen Kriegsführungsfähigkeit vorangetrieben.
Der Verfassungsvertrag soll der EU die "auf militärische Mittel
gestützte Fähigkeit zu Operationen" (Art. I-41 Abs. 1)
sichern. Eine zusätzliche kerneuropäische Militarisierung wird mit der
"ständigen strukturierten Zusammenarbeit" (III-312) etabliert.
Aufrüstung wird Verfassungsgebot: "Die Mitgliedstaaten verpflichten
sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern"
(Art. I-41 Abs. 3). Die Petersbergaufgaben werden um noch weiter
reichende militärische Interventionsmöglichkeiten erweitet bis hin zu
'Abrüstungskriegen' (III-309) . Eine "Agentur für die
Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung
und Rüstung" wird die Aufrüstung der Mitgliedstaaten
überwachen und zudem "zweckdienliche Maßnahmen zur
Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors" durchsetzen (III-311).
Neoliberal
Die Prinzipien des Neoliberalismus erhalten Verfassungsrang. In den allgemeinen
"Zielen der Union" ist zwar beschönigend die Rede von einer
"in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die
auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes
Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität." (I-3)
Im konkreten Politikteil wird dann aber Klartext geredet von der Verpflichtung
auf den "Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb." (III-177) Beschäftigungspolitik wird den
"Grundzügen der Wirtschaftspolitik" untergeordnet
(III-206, 179), die geprägt sind durch die einseitige Orientierung auf
das "vorrangige" Ziel der "Preisstabilität" (I-30,
III-177, 185) und durch den in Verfassungsrang erhobenen
"Stabilitätspakt" (III-184). In der Steuerpolitik sollen nur die
indirekten Steuern harmonisiert werden (III-171) . Nicht vorgesehen ist die
längst überfällige Angleichung direkter Steuern, besonders der
Unternehmenssteuern, womit der ruinöse "Abwärtswettbewerb"
bei den staatlichen Einnahmen zu Lasten der Finanzierung öffentlicher
Aufgaben aufzuhalten wäre.
Die einzelstaatlich gewährleisteten Leistungen der öffentlichen
Daseinsvorsorge, auch die beschworene Sicherung der "kulturellen
Vielfalt", einschließlich der künstlerischen (I-3), werden ganz
im Sinne der WTO relativiert (III-166) und bleiben der Beihilfekontrolle
unterworfen.
Antisozial
Die Aufnahme der Grundrechtecharta in den Verfassungsvertrag stellt zwar
prinzipiell einen geringen Fortschritt bei der Verankerung demokratischer und
sozialer Grundrechte dar. Zugleich wurde aber insgesamt eine Schieflage
zuungunsten der sozialen Grundrechte verankert, die sich ausdrückt in der
fehlenden Sozialbindung des Eigentums in Art. II-77 und der
verfassungsrechtlichen Hervorhebung der "unternehmerischen Freiheit"
(II-76) . Anstelle eines "Rechts auf Arbeit" wird nur das "Recht
zu arbeiten" gewährt (II-75) , auch andere soziale Grundrechte fanden
keine Aufnahme oder nur eine Aufnahme in stark beschnittener Form. Durch die
Herabstufung von Grundrechten zu "Grundsätzen" in den
sogenannten Schlussbestimmungen jedoch (II-112 Abs. 5) und die
nachträgliche Aufnahme eines Verweises auf aktualisierte
Erläuterungen der Präsidien des Grundrechtekonvents und des
Verfassungskonvents (II-112 Abs. 7) sind die sozialen und gewerkschaftlichen
Grundrechte auf EU-Ebene noch weiter ausgehöhlt und de facto ihrer
Wirksamkeit beraubt worden. Im Ergebnis kann beispielsweise weiterhin nicht von
einem EU-Streikrecht oder einem grenzüberschreitenden Streikrecht die Rede
sein, während nationalstaatliche Regelungen zur Aussperrung geschützt
werden (II-88).
Imperial
Die neu in den Verfassungsvertrag aufgenommene maßgebliche
Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsgröße bei
Abstimmungen im Europäischen Rat und im Ministerrat führt zu einem
Übergewicht der großen Länder - und vor allem Deutschlands als
bevölkerungsreichstem Land. Die EU setzt damit ihren traditionellen
Charakter eines Zusammenschlusses gleicher Staaten aufs Spiel.
Nach außen fördert die EU erklärtermaßen "ihre Werte
und Interessen" (I-3 Abs. 4). Zugleich will sie sich per
Verfassungsvertrag ermächtigen militärisch global zu intervenieren,
um diese Interessen "mit geeigneten Mitteln" (I-3 Abs. 5)
durchzusetzen. Statt ihre Politiken auf eine Einhaltung der UN-Charta und des
Völkerrechts sowie die Ächtung von Angriffskriegen zu verpflichten,
wird im Verfassungsvertrag bewusst Interpretationsspielraum für globale
Kriegseinsätze gelassen. So wird lediglich die "Wahrung der
Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen" (I-3 Abs. 4)
erklärt und auch die interventionistisch interpretierbare Formulierung der
"Weiterentwicklung des Völkerrechts" (I-3 Abs. 4) gebraucht.
Dieser Text entspricht der
Abschlusserklärung des 3. Friedenspolitischen Ratschlags
Hannover, 4.9.2004
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12.11.2004
Am 29. Oktober 2004 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der
Mitgliedstaaten der EU den EU-Verfassungsentwurf.
Damit beginnt der auf zwei Jahre angelegte Ratifikationsprozess.
Die rotgrüne Bundesregierung hat schon erklärt, diesen Prozess
möglichst kurz zu gestalten.
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