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"Linkurteil" entschärft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 1.4.2004 das so genannte "Linkurteil" des Landgerichts Hamburg vom 12.5.1998 entschärft.

Danach kann vom Link-Setzer keine "eingehende rechtliche Prüfung" verlangt werden.
Es kann nur verlangt werden, das Setzen eines Links zu unterlassen, wenn sich nach einer "zumutbare Prüfung" ergibt, dass die verlinkte Seite rechtswidrigem Handeln dient.
Der Link-Setzer verletzt nur dann diese Prüfungspflichten, wenn er sich "einer sich aufdrängenden Erkenntnis entzieht".
Oder aber, wenn er den Link aufrecht erhält, "obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.

Wörtlich heißt es:

"Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine [...] Haftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre."

[Seite 13 f.]

"Die Beklagte hat die sie danach treffenden Prüfungspflichten nicht verletzt. Nach den Umständen hatte sie zwar schon bei dem Setzen des Hyperlinks Anlaß, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt; ihre Verantwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, daß sie den Hyperlink als Presseunternehmen nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels gesetzt hat. Sie hat sich weder den Inhalt des durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten Internetauftritts [...] in irgendeiner Weise zu eigen gemacht noch durch Hinweise außerhalb ihres redaktionellen Artikels zur Aufnahme eines Kontakts mit diesem Wettunternehmen [...] angeregt. Die Beklagte hätte daher ihre Prüfungspflichten nur dann verletzt, wenn sie sich bei der erforderlichen näheren Überlegung einer sich aufdrängenden Erkenntnis entzogen hätte, daß [der Inhalt der verlinkten Seite, d. Red.] im Inland strafbar sei [...]. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor."

[Seite 14 f.]

Und weiter:

"Ohne eingehende rechtliche Prüfung war und ist nicht zu erkennen, daß [der Inhalt der verlinkten Seite, d. Red.] eine Strafbarkeit im Inland [...] nicht ausschließt."

[Seite 15]

Und weiter:

"Im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) war die Beklagte unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, das Setzen des Hyperlinks bereits deshalb zu unterlassen, weil sie nach zumutbarer Prüfung nicht ausschließen konnte, daß sie damit ein im Inland strafbares Tun unterstützt."

[Seite 15]

Siehe auch den vollständiger Wortlaut des BGH-Urteils vom 1.4.2004, Az.: I ZR 317/01 im PDF-Dokument (54 kB).



"Linkurteil":

Das Landgericht Hamburg hatte 1998 einen Domain-Besitzer wegen eines Links auf eine Seite verurteilt, weil sich auf dieser Seite "Informationen über den Kläger" befanden, die eine "Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des Klägers" darstellten.

Wörtlich:

"Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die Webpage [...] in seiner Homepage aufgenommen hat, die [dort, d. Red.] befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht."

Und weiter:

"Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996 [...] ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung."

Siehe auch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.5.1998,
Az.: 312 O 85/98 im HTML-Dokument (7 kB).

 

11.6.2004


Vollständiger Wortlaut
des BGH-Urteils
vom 1.4.2004,
Az.: I ZR 317/01:

PDF-Dokument (54 kB)


Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.5.1998,
Az.: 312 O 85/98:

HTML-Dokument (7 kB)


Die Meinungs- und Pressefreiheit im Grundgesetz:
Artikel 5 Abs. 1

(in unserer Synopse des Grundgesetzes)
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